Kostenübernahme der Kassen bei Präventionsmaßnahmen
Mit
der am 01.01.2000 im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes in Kraft
getretenen Neufassung des § 20 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)
erhalten die Krankenkassen einen erweiterten Handlungsrahmen für Maßnahmen
der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Maßnahmen der Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand
verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Grundlage für Leistungen der
Primärprävention bilden die gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder
und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21. Juni 2000 in
der Fassung vom 12. September 2003.
Die Krankenkassen beteiligen sich an Maßnahmen der Primärprävention in den
folgenden Bereichen:
• Präventionsfeld „Bewegung": u.a. Herz-Kreislauftraining,
Muskelaufbautraining,
Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, Walking, Wassergymnastik
• Präventionsfeld „Entspannung / Stressreduktion": u.a. Tai Chi,
Qi-Gong, Yoga, Autogenes Training, Stressbewältigung / Stressreduktion
• Präventionsfeld „Ernährung": u.a. Ernährungsberatung
Grundsätzlich bezuschussen die Krankenkassen Kursveranstaltungen der o.g.
Präventionsfelder mit 80 % der entstandenen Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 75 €. Eine Bezuschussung von Maßnahmen der
Primärprävention ist auf maximal zwei Angebote bzw. Kurse pro Kalenderjahr
begrenzt und muss sich auf unterschiedliche Handlungsfelder beziehen.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass der Versicherte an
mindestens 80 % aller Kurstermine teilgenommen hat, eine
Teilnahmebescheinigung sowie eine Quittung über die entrichtete Kursgebühr
der Krankenkassen vorgelegt werden.
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